Liebe Mitglieder!
In der neuesten Covidverordnung steht folgender Passus:
Paragraph2: Grundsätzlich dürfen Sportstätten im Freien und damit auch alle Flugfelder nur zum Zweck der Ausübung von Sport, „bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt“, betreten werden. Damit ist zwar die Ausübung der meisten Flugsportarten, bei denen kein Körperkontakt beabsichtigt ist, unter gewissen Voraussetzungen möglich. Allerdings erscheinen Fallschirmsprünge in Disziplinen, bei denen im Freifall Formationen von zumindest 2 Springern gebildet werden, Tandemfallschirmsprünge und Doppelsitzerflüge von Hänge – und Paragleitern für die Dauer der Gültigkeit der Verordnung nicht mehr zulässig zu sein, sofern Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, beteiligt sind.